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Pfandbriefe begründen direkte, unbedingte und nicht-nachrangige Verpflichtungen der Emittentin.
Pfandbriefe werden durch einen gesonderten Deckungsstock von Deckungswerten besichert, welcher neben anderen geeigneten Vermögenswerten erstrangige Hypotheken auf österreichische Liegenschaften und auf bestimmte Liegenschaften, welche in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gelegen sind, enthalten kann. Die Deckungswerte für Pfandbriefe werden im Hypothekenregister eingetragen, welches von der Emittentin gemäß dem Hypothekbankgesetz geführt wird.
Pfandbriefe sind geeignete Anlagen für Mündelgeld gemäß § 217 Z 3 ABGB.
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Kommunalschuldverschreibungen (Öffentliche Pfandbriefe) begründen direkte, unbedingte und nicht-nachrangige Verpflichtungen der Emittentin.
Kommunalschuldverschreibungen (Öffentliche Pfandbriefe) werden durch einen gesonderten Deckungsstock von Deckungswerten besichert, welcher neben anderen geeigneten Vermögenswerten Darlehensforderungen gegen inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder die Schweiz sowie deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, oder Forderungen, denen eine Garantie durch eine der vorgenannten Körperschaften zukommt, oder von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene Schuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Garantie übernimmt enthalten kann. Die Deckungswerte für Kommunalschuldverschreibungen (Öffentliche Pfandbriefe) werden im Hypothekenregister eingetragen, welches von der Emittentin gemäß dem Hypothekbankgesetz geführt wird.
Kommunalschuldverschreibungen (Öffentliche Pfandbriefe) sind geeignete Anlagen für Mündelgeld gemäß § 230b Z 3 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Bevorrechtigte Nicht Nachrangige Schuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Erste Group und die Zahlungsverpflichtungen der Schuldverschreibungen
(a) haben den gleichen Rang (i) untereinander und (ii) wie alle anderen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten; und
(b) sind vorrangig zu Nicht Bevorrechtigten Nicht Nachrangigen Instrumenten.
Nicht Bevorrechtigte Nicht Nachrangige Schuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Erste Group, jedoch mit der Maßgabe, dass im Fall eines Konkursverfahrens der Erste Group Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Schuldverschreibungen
(a) nachrangig gegenüber allen anderen gegenwärtigen oder zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten sind, die nicht in die Kategorie von Verbindlichkeiten gemäß § 131 (3) Z 1 bis 3 BaSAG fallen oder bestimmungsgemäß fallen sollen;
(b) gleichrangig (i) untereinander; und (ii) mit allen anderen gegenwärtigen oder zukünftigen Nicht Bevorrechtigten Nicht Nachrangigen Instrumenten, die in die Kategorie von Verbindlichkeiten gemäß § 131 (3) Z 1 bis 3 BaSAG fallen oder bestimmungsgemäß fallen sollen, sind; und
(c) vorrangig gegenüber allen gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüchen aus (i) Stammaktien und anderen Instrumenten des harten Kernkapitals (Common Equity Tier 1) gemäß Artikel 28 CRR; (ii) Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gemäß Artikel 52 CRR; (iii) Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) gemäß Artikel 63 CRR; und (iv) allen anderen nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Erste Group.
Nachrangige Schuldverschreibungen stellen Instrumente des Ergänzungskapitals (Tier 2) gemäß Artikel 63 CRR dar und haben eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren und begründen direkte, unbesicherte und nachrangige Verbindlichkeiten. Die Schuldverschreibungen haben den gleichen Rang untereinander.
Im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Erste Group stehen die Zahlungspflichten im Rang nach den nicht-nachrangigen Gläubigern (einschließlich Nicht Bevorrechtigter Nicht Nachrangiger Instrumente) und den nachrangigen Gläubigern, deren Ansprüche gemäß ihren Bedingungen vorrangig gegenüber den Schuldverschreibungen sind oder vorrangig gegenüber den Schuldverschreibungen bezeichnet werden, und sie werden vorrangig gegenüber den Ansprüchen von Aktionären, Inhabern von (anderen) Instrumenten des harten Kernkapitals (Common Equity Tier 1) gemäß Artikel 28 CRR sowie Inhabern von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gemäß Artikel 52 CRR und allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Erste Group sein, die gemäß ihren Bedingungen nachrangig gegenüber den Schuldverschreibungen bezeichnet werden.
letztes Update 26.09.2023
Im Dezember 2013 verbriefte die Erste Group Bank AG einen Teil des Autoleasing Portfolios der EBV Leasing GmbH, eine Tochtergesellschaft der EGB. Edelweiss 2013-1 war die erste ABS Transaktion für EGB seit Edelweiss I in 2003 mit einem Volumen von EUR 266,9 Mio. und strukturiert in 4 Tranchen mit AAA bis BB+ Ratings.
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