Entstehung und Umsetzung
Der erste Entwurf von Basel 1 wurde im Dezember 1987 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgestellt. Im Jahr 1988 wurde dieser von den G10 Staaten unter dem Namen Basel Capital Accord (Eigenkapitalvorschriften) genehmigt und veröffentlicht.
Basel 2 umfasst die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in einem seit 1988 dauernden Prozess vorgeschlagen wurden. Die Regeln müssen gemäß der EU-Richtlinie 2006/49/EG ab dem 1. Jänner 2007 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angewendet werden. Die Offenlegungspflichten im Rahmen von Basel 2 werden von der Erste Group mit der Veröffentlichung der qualitativen und quantitativen Angaben seit dem 1. Jänner 2007 erfüllt.
Am 16. April 2013 verabschiedete das Europäische Parlament die neuen Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften zur Umsetzung von Basel 3 innerhalb der Europäischen Union (EU). Am 27. Juni 2013 wurden die finale Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) und die finale CRR im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die neuen Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen waren beginnend mit 1. Jänner 2014 anwendbar. Seither werden das regulatorische Kapital (Eigenmittel) und die regulatorischen Kapitalerfordernisse nach CRR ermittelt und veröffentlicht.
Die drei Säulen
Die „drei Säulen“ wurden erstmals im Rahmen von Basel 2 eingeführt. Die Zielsetzungen des Rahmenwerks lauten wie folgt:
eine risikosensitivere Eigenmittelunterlegung (Säule 1 – Mindestkapitalanforderungen),
eine genauere Erfassung der materiellen Risiken (Säule 2 – Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess) und
eine erhöhte Markttransparenz (Säule 3 – Marktdisziplin).
Diese Anforderungen wurden durch Basel 3 ausgeweitet.
Säule 1 – Mindestkapitalanforderungen
Die erste Säule beschäftigt sich ganz allgemein mit der Eigenkapitalausstattung, der Risikoabdeckung und der Beschränkung der Verschuldung.
Säule 2 – Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
Die zweite Säule stellt an die Banken die Anforderung, ein internes Kapitaladäquanz- verfahren (ICAAP) zu betreiben. Dieses soll demonstrieren, dass die implementierten Methoden und Prozesse eine adäquate Kapitalunterlegung sicherstellen und alle materiellen Risiken ausreichend beachtet werden. Der ICAAP ergänzt die regulatorischen Mindestanforderungen von Säule 1 und berücksichtigt ein breiteres Spektrum an Risikoarten sowie die Kapazitäten der Bank für das Risiko- und Kapitalmanage- ment. Gemäß Säule 2 sind die Regulierungsbehörden des Weiteren zur Durch- führung eines bankaufsichtlichen Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses zur Beurteilung des ICAAPs einer Bank sowie zur Ergreifung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen verpflichtet.
Säule 3 – Marktdisziplin
Ziel der dritten Säule ist es, in Ergänzung zu den Mindestkapitalanforderungen und dem bankaufsichtlichen Überprüfungsverfahren, die Markttransparenz durch Offenlegungspflichten zu verstärken. Diese ermöglichen es den Marktteilnehmern, Kerninformationen über den Anwendungsbereich, das Eigenkapital, die Risikopositionen, die Risikomessverfahren und – daraus abgeleitet – die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung einer Bank auswerten zu können. Darüber hinaus sind nähere Angaben über die Ableitung des regulatorischen Kapitals aus den Bilanzzahlen erforderlich.