Einlagensicherung
Die Absicherung der Wertpapiere wird in Österreich durch die gesetzliche Anlegerentschädigung geregelt. Wertpapiere, die auf einem Kundendepot liegen, werden von der Bank grundsätzlich nur verwahrt. Sie verbleiben in Ihrem Eigentum und sind daher jederzeit auf ein anderes Depot zu übertragen – auch im Sicherungsfall.
Sollte das wider Erwarten nicht möglich sein, so kommt die Anlegerentschädigung zum Tragen. Dabei sind die betroffenen Wertpapiere bis zu maximal 20.000 Euro gesichert. Als juristische Personen erhalten Sie 90 % der Forderungen – aber ebenfalls höchstens 20.000 Euro.
Guthaben, die sich auf Ihren Konten befinden, werden durch die Einlagensicherung abgedeckt, z. B. Guthaben von Ausschüttungen auf Wertpapier-Verrechnungskonten.
Die gesetzliche Einlagensicherung schützt Sie, wenn Ihr Erspartes von der Bank nicht ausbezahlt wird, weil:
- über das Geldinstitut der Konkurs eröffnet wurde,
- die Geschäftsaufsicht verhängt wurde,
- eine Zahlungseinstellung verfügt wurde oder
- die Finanzmarktaufsicht festgestellt hat, dass ein Geldinstitut aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die fälligen Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das Institut dazu künftig in der Lage sein wird.
Ja. In der Grundsatzvereinbarung zum Haftungsverbund, dem die österreichischen Sparkassen angehören, ist ein Früherkennungssystem verankert, um rasch auf wirtschaftliche Schwierigkeiten einer Sparkasse reagieren zu können. Während der gesetzliche Entschädigungsanspruch eine reine Rückfalllösung ist, stehen wir Sparkassen zusätzlich im Haftungsverbund mit unserer wirtschaftlichen Substanz gegenseitig für unseren Fortbestand ein. Dadurch stellen wir die Solvenz der Sparkassen sicher und wirken einem Entschädigungsfall entgegen.
Die Einlagensicherung gilt für:
- Sparkonten und Sparbücher
- Zahlungsverkehrskonten
- Wertpapier-Verrechnungskonten
- Bausparkonten
Nicht gesichert sind
- Wertpapier-Depots – dazu erfahren Sie mehr unter „Sind meine Wertpapiere im Sicherungsfall gesichert? Die gesetzliche Anlegerentschädigung“
- Einlagen von institutionellen Kunden, wie z.B. Banken, Versicherungen, Investmentgesellschaften, Pensions- und Rentenfonds
- Einlagen von Bund, Ländern und Gemeinden etc.
Grundsätzlich für alle KundInnen, egal ob Privat oder Kommerz. Ausgenommen sind Finanzinstitute, Pensions- und Rentenfonds und staatliche Stellen (Bund, Länder und Gemeinden etc.).
- Für die Auszahlung stehen neben weiteren Finanzierungsinstrumenten Fonds zur Verfügung.
- Die Banken zahlen in diese Fonds schrittweise bis 2024 ein.
- Grundsätzlich erfolgt die Entschädigungszahlung ohne dass die Auszahlung beantragt werden muss.
- Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 7 Arbeitstagen.
- Der Einleger erhält einen eingeschriebenen, zu eigenen Handen ausgestellten Brief mit Zugangsdaten für ein Web-Formular und kann sich seine Einlagen beliebig selbst überweisen.